| SCHWEIZ: Bundesgericht bestätigt
Adoptionsverbot |
(05.05.11/pm)
Das Bundesgericht bestätigt mit einem Präzedenzurteil
das Adoptionsverbot für schwul-lesbische Paare...
Maria von Känel und Martina Scheibling leben in einer
eingetragenen Partnerschaft und sie sind beide jeweils einmal
Mutter. Ihren Wunsch nach Kindern erfüllten sich die Beiden
durch Samenspende. Vor Gericht wollten sie nun erreichen, dass
sie das Recht auf eine Stiefkindadoption erhalten, sprich, dass
sie das Kind der jeweils ihren Partnerin adoptieren können. Das
Bundesgericht hat nun am Donnerstag, 5. Mai, diese Klage
abgewiesen und den Beiden die Adoption verweigert - wie bereits
die Instanzen zuvor.
Noch ist allerdings nicht das letzte Wort in dieser
Angelegenheit gesprochen. Die beiden Frauen haben nach wie vor
die Möglichkeit, die Klage bis vor den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte weiterzuziehen. Dort stehen ihre Chancen umso
besser, denn die Richter in Strassburg haben bereits einer
lesbischen Französin zu einer Adoption verholfen, obwohl das
französische Gesetz dies ebenfalls verbieten würde (gay.ch
berichtete).
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| SCHWEIZ: Bundesgerichtsverhandlung zur
Stiefkindadoption in eingetragener Partnerschaft |
(02.05.11/pm)
Das Bundesgericht urteilt am Donnerstag 5. Mai 2011 zum
ersten Mal über die Rechtmässigkeit des Verbots der
Stiefkindadoption im Partnerschaftsgesetz und dessen Folgen für
die Kinder. Die Klägerin und der Dachverband Regenbogenfamilien
rechnen sich Chancen auf ein positives Urteil aus und hoffen auf
ein Ende der Diskriminierung. In jedem Fall wird das
Gerichtsurteil wegweisend sein für die weitere Diskussion der
Gleichstellung von Lesben und Schwulen in eingetragenen
Partnerschaften.
Im März 2009 hat die Klägerin Maria von Känel Scheibling
auf gemeinsamen Wunsch mit ihrer Partnerin die Stiefkindadoption
ihrer Tochter bei der Wohngemeinde im Zürcher Oberland
beantragt. Der Antrag wurde aufgrund des ausdrücklichen
Adoptionsverbots im Partnerschaftsgesetz (Art. 28) von der
Behörde abgelehnt. Von Känel Scheibling hat gegen den
Beschluss beim Bezirksgericht und danach beim Obergericht des
Kantons Zürich rekurriert. Beide Instanzen haben ihrem Antrag
nicht stattgegeben. Nun wird das Bundesgericht am 5. Mai 2011
darüber befinden. Die Verhandlung ist öffentlich. Die
Klägerin argumentiert, dass mit dem bestehenden Adoptionsverbot
dem Grundsatz der Gewährleistung des Kindswohls als
ausschlaggebendes Kriterium einer Stiefkindadoption nicht
entsprochen wird. Weiter sei die Ungleichbehandlung des Kindes
mit der Bundesverfassung nicht vereinbar und widerspreche den
grundlegenden Kinderrechten.
Faktisch bedeutet das ausdrückliche Verbot der
Stiefkindadoption, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht
möglich ist und gegenüber dem Kind keine
Unterstützungspflicht besteht. Im Falle des Todes der
leiblichen Mutter ist die Beziehung des Kindes zur Co-Mutter
rechtlich nicht abgesichert. Stirbt die Co-Mutter besteht für
das Kind kein gesetzliches Erbrecht. Bei Auflösung der
Partnerschaft wird dem Kind der weitere persönliche Kontakt zur
Co-Mutter nicht eindeutig gewährt und es besteht kein
gesetzlicher Anspruch auf Kinderalimente.
Wie auch immer das Bundesgericht am 5. Mai 2011 entscheidet, das
Urteil wird wegweisend sein für die Anerkennung von
alternativen Familienformen. Der Dachverband Regenbogenfamilien
will mit einem Aktionstag am Samstag 7. Mai 2011 ein Zeichen
setzen und für die Aufhebung des Adoptionsverbots und
vollständige Gleichstellung für lesbische, schwule, bisexuelle
und transgender Menschen aufrufen.
Verhandlung
5. Mai 2011 um 10:30 Uhr, Bundesgerichtsgebäude in Lausanne,
Avenue du Tribunal-Féderal 29 |