(09.11.10/dom)
Die gleichgeschlechtliche Lebensweise sei "abartiges
Verhalten", so wetterte die Junge SVP des Kantons Wallis in
einer Pressemitteilung am 17. Mai 2009 - notabene dem Tag gegen
Homophobie. Dies hatte nun ein juristisches Nachspiel...
Es war just am "Tag gegen Homophobie", als die Junge SVP des
Kantons Wallis ein abwertendes und mit homophoben Zitaten
gespicktes Statement veröffentlichte (Link zum Statement:
LINK).
Die homosexuelle Lebensweise sei ein "abartiges Verhalten",
welches gegen die Familie und gegen das Überleben der
Menschen gerichtet sei. Die Partei hat dieses Statement bis
heute nicht von ihrer Homepage entfernt, da sie sich auf die
Meinungsfreiheit berufen.
Zahlreiche schwullesbische Organisationen haben sich darauf
zusammengeschlossen um gegen diese Äusserung zu klagen, da sie
ehrverletzend und gegen die Antirassismusnorm verstosse. Das
Bundesgericht hat nun geurteilt und ist zum Schluss gekommen,
dass die Klage abgewiesen werden muss, da sie nicht gegen das
Strafrecht verstosse. Nach der ersten Instanz und auch nach dem
Kantonsgericht im Wallis, ist es nun das dritte Mal, dass
Richter die Klage abweisen. Die Kläger haben nun noch die
Möglichkeit das Urteil bis nach Strassburg weiterzuziehen, damit
dort die Richter des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
entscheiden.
Die Richter des Bundesgerichts erklärten unter anderem, dass der
Nationalrat eine von SP-Nationalrat Daniel Jositsch eingereichte
Motion abgelehnt hat (gay.ch
berichtete), welche Schwule vor Diskriminierung geschützt
hätte. Im Weiteren könne man nur von einer Ehrverletzung
sprechen, wenn eine relativ kleine, genau definierbare
Personengruppe betroffen sei. Da sich die Antirassismusnorm nur
auf Rasse, Hautfarbe oder Nationalität beziehe, könne diese auch
nicht hinzugezogen werden. |